Sonntag, 7. Juni 2020

Sachverständiger, "Zitiere, ja, EUR 6.504,67 ungleich Kontostand (vgl. 2019, 2020).".


Lieber Betreuer in der Steuerberatung von Erbe namens .............................. !

Beginne mit einer Anmerkung zu einem Steuerverrechnungsfehler im Jahr 2018.

  • Im Jahr 2018 war ein Fehler aus der Steuerverrechnung gegeben. 
  • So hat man anstatt einen Betrag von EUR 4.503,73 zu erhalten, einen Betrag von 8.073,67 geleistet.
  • Also, anstatt einer Gutschrift in Höhe von EUR 4.503,73 beantragt, diese dem Eigentümer nicht nur vorenthalten.
  • Sondern ohne Begründung auch noch EUR 8.073,67 an das Finanzamt gezahlt, also, wiederum zu Schaden der Hausgemeinschaft gezahlt habend.
  • Dies war nicht auf den Eigentümerkonten zu sehen, also, nicht reflektiert, da eben diese davon nicht betroffen.
  • Allerdings ist das Konto der Hausgemeinschaft, also, sowohl bei der Treuhand als auch der Bank betroffen.
  • Hofer Immobilientreuhand GmbH wie auch Bank für Tirol und Vorarlberg AG.
  • Es erstaunt, dass dies beiden Institutionen nicht von selbst auffiel.
  • Bei dritter Person, in dem Fall Finanzamt Dr. Adolf Schärf Platz 2, 1220 Wien, gab es somit nicht zum ersten Mal Bedenken.
  • Ergänze, ja, zur Korrektheit meines Privatkontos, ja, von Lukas Pirko.
  • Kremser Bank und Sparkassen AG ist davon im Übrigen gar nicht betroffen, wie ich soeben erklärte.
  • Warum sollte es auch so sein, so dort kein Geld von Finanzamt, Verwaltung oder Bank für Tirol und Voarlberg eintraf?
  • Ja, kein Geld aus dem Sachverhalt zur Korrektur einer Steuerverrechnung von EUR 12.577,40 mir zu Gute kam?
  • Mh.
  • Also, nach (unverzinster) Leistung von EUR 8.073,67 der Hausgemeinschaft vorenthalten.
  • Danach hat man anstatt der EUR 12.577,40 nur EUR 10.848,87 als Überweisung für die eigentliche Steuergutschrift vorgezeigt.
  • Heisst in der Aufhebung aus zwei Jahren, ja, die Kontrolle eben dieser, ja, Jahre 2018 und 2019. 
  • Eine Restgutschrift aus der Steuerverrechnung von 2018 und 2019 ist mit einer Betragsmäßigkeit von EUR 1.728,53 feststellbar. 
  • Dies habe ich, Herr Lukas Pirko, soeben selbst ausgerechnet.
  • Diese, so das Guthaben, wirkt einerseits auf die Abgabenkontonummer 12 353 2822.
  • Andererseits auch auf die Verfügbarkeit von Kapital bei Bank für Tirol und Vorarlberg.
  • Nicht, so die nicht mögliche Reflexion auf Eigentümerkonten, jedoch auf eben diesen.
  • Begründung, Erben verwalten selten Vermögen, da sie es ja nur geerbt, niemals jedoch erworben haben.
  • Heisst, ja, in der Erklärung der Erbmasse, die hier mit Lukas Pirko vermutet wurde.
  • Erstens, ja, habe ich mehrfach darauf hingewiesen, dass mein Name nicht mit Erben gemeinsam zu nennen und zu führen ist.
  • Denn, richtig, die Führung der Hauptmiete, sie an sich nicht auf Grund eines Erbvertrages zu erklären.
  • Einkommen, so die Abgabenkontonummer 12 314 4057 erwiesen habend, war es daher bei Erben, richtig, keines.
  • Denn, ein Einkommen ist nicht immer eine Einkunft, selbst dann, wenn es aus einer Erbmasse als solches vermutet wird.
  • Doch, ja, wie die Realität zeigt, richtig, können nicht alle Menschen als Erben ihrer Vorfahren geboren werden.
  • Denn, so die Korrekturbuchung, es nur ein für mich angefallener Fehler, für dessen Korrektur ich nicht bezahlt wurde.
  • Zeigt somit den Erben, wie wenig Ahnung und Vorstellung sie von Berufen und Leistungen, die nicht über Spenden finanziert werden, haben.
  • Im Übrigen, ja.
  • Bei Schädigung meiner Person und Eigentum, durfte ich dies auch noch in Teilzahlung des Verwaltungshonorars mitbegleichen.
  • Dies ist aus der Anteilsmäßigen Leistung in den Betriebskosten für "Top 12" so ersichtlich.
  • Allerdings nur deshalb, da ich zu einem Drittel auch Eigentümer und Fruchtnießer wurde.
  • Anderen Mietern ist dies nicht bekannt, da weder Einsicht in die Betriebskostenabrechnung noch Eigentümerabrechnung habend.
  • Dies ist ja in gewisser Weise auch das Problem, was man bei Erbunternehmen, die an sich keine Unternehmen sind, hat.
  • Sprich, ein Erbe ist auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, da dies nur die Hausgemeinschaft als solche ist.
  • Komplizierter wird dies im Übrigen dann, wenn sich sowohl die Steuerverrechnung als auch die Kosten für Leerstand als falsch erweisen.
  • Anders gesagt, ja.
  • Ich, der Geschädigte, ich hätte somit von der Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes nicht viel gehabt, so diese überhaupt bestünde.
  • Insofern teile ich hier mit der Fruchtnießerin Elisabeth Neubauer und Thomas Mailer gleiches Schicksal.
  • Beide genannten Fruchtnießer sind ja ebenso Mieter, ja, in der Wallensteinstraße 3, 1200 Wien.
  • Allerdings, richtig, Thomas Mailer wurde es erst dann, Beistrich, als er bereits als Erbe ein Eigentum bekannt gab.
  • Heisst, er hat sich quasi im Eigentum eigene Miete, ja, Anteilsmäßig bezahlt, um diese Anteilnahme so dann für Untermiete zu vergeben.
  • Anders gesagt, so das Schicksal der anderen Erbin, die sich für günstige Hauptmiete diese zu einem Drittel selbst leistet.
  • Ja, also, wobei, richtig.
  • Wobei, der Fall Thomas Mailer, ja, er schon in weiterer Erklärung ein ganz anderer, so das Einkommen aus Untermiete wiederholend.
  • Führt zur Erinnerung, dass das Finanzamt nur EUR 10.848,87 rückleistete, wie mit der Eigentümerabrechnung gezeigt.
  • Allerdings, so mein nicht für den Kaffeesud haftendes Eigentum, ich so etwas nicht in 2019 für 2020 erraten gekonnt, ja, habend.
  • Setzt mich mit der unglaublichen wie unbändigen Kompetenz des Finanzamtes zu weiterem Betrag.
  • Also, stellt mich nach Relativierung der damaligen Amtsdirektion und in Vereinbarung zu einer Dame im Foyer zu folgender Andacht.
  • Aja, da hatte der eine Eigentümer, der gar kein Erbe ist, sehr Recht, aja.
  • Heisst so viel, aha.
  • Die Rückzahlung der Überzahlung des Finanzamtes war also nicht in den Eigentumsanteilen wirksam.
  • Natürlich war es aber am Kontostand der Hausgemeinschaft ausschlaggebend, wie von mir mehrfach gezeigt.
  • Ich erkenne nicht, wo dieser Irrtum in der Nachzahlung von entgangenen Zinsen dem Eigentum zu Gute gekommen wäre!?!  

 Führt so dann zu den Fehlern oder nicht erklärten Korrekturen im Jahr 2019.

  • Erwähne https://eigentuemerkontolukaspirko2019.blogspot.com/2020/06/blog-post_6.html.
  • Unterscheide die nicht auf Eigentümerkonten wirkende Umsatzsteuerzahllast in der Betreuung eben dieser.
  • Also, zitiere das Konto der Hausgemeinschaft, um angebliche Eigentümer als Konten zu führen.
  • Stelle mit Abgabenkontonummer 12 314 4057 so dann einige Arbeit, ja, fest.
  • Zitiere also die Banknummer mit Bankleitzahl oder IBAN einer anderen Bank.
  • Prüfe jeden Euro, ja, Cent, also, Eurocent, so das Finanzamt wie alle anderen, ja, in Gutartigkeit, ahm, selbst gezeigt habend.
  • Im Jahr 2019 ergab sich die Fragestellung, ob denn die Kosten für Instandhaltung, Leerstehung wie Allgemeine Kosten zulässig sind?
  • Hierzu kann man sagen, die Allgemeinen Kosten und die Kosten für Leerstehung sind nicht zulässig. 
  • So ist kein Mietvertrag, in dem die Hausgemeinschaft als Mieter für "Top 4" angeführt wäre, bekannt.
  • Ähnliches Phänomen war im Jahr 2018 für "Wohnung 8" wie "Wohnung 13" gegeben, da dies so dann zur Erfassung von Leerstand führte. 
  • Allerdings waren dabei die Betragsmäßigkeiten nicht so hoch, da die Wohnungen relativ kleine Flächen beschreiben.
  • Nicht zu vergessen ist, dass hierbei die Betriebskosten ebenso verschieden besteuert wurden, da ja bei Wohnungen kein Gewerbe.
  • Dies führt in der Aufklärung zu den Leerkosten für "Top 4" schon zu ganz anderer Frage, wie man soeben sieht.
  • Ich, Herr Lukas Pirko, ich nehme an, das wird sogar bei der zuständigen Verwaltung und dem Finanzamt als solches erwiesen sein.
  • Begründung, eben weil es in der Eigentümerabrechnung als zu bezahlende Leistung angeführt wurde, ist dem so.
  • Ob es so dann richtig oder falsch ist, kann offensichtlich nicht immer zu aller Korrektheit erinnert werden.
  • So die Tatsache, ja, aus dem Prüfbericht, hier soeben verfasst.
  • Auch sollte dies anderen Eigentümern, seien sie nun Erben oder Übernehmende, geläufig sein, da sie diese Abrechnungen zugestellt bekommen.
  • Zu beachten hierbei, wären die Eigentümer nicht Fruchtgenussberechtigte, dann bekämen sie diese, ja, Abrechnungen nicht.
  • Das weiss ich deshalb, da ich erst seit dem Jahr 2012 Fruchtgenussberechtigt bin.
  • Die Probleme, die aus dieser Form der Erbgesellschaften und Erbunternehmungen entstanden sind, habe ich soeben erklärt.
  • Weiters ist kein Büro bekannt oder gemeldet, was an sich in der Eigentümerabrechnung des Jahres 2019 für sonderbar gelten darf.
  • So werden nämlich diese nun in den Sonstigen Allgemeinen Kosten als solche angeführt.
  • Die Wien Energie, so scheint es doch, gibt darüber Auskunft.
  • Soll nicht heissen, dass ich den Leerstand nicht auch Frau Barbara Hofer selbst zur Anmietung anbot.
  • Ich, so ist es doch erwiesen, habe ihr sogar den Umbau angeboten, so sie sich für den Leerstand selbst interessieren würde.
  • Bei genannten 200 Kunden und geschätzten EUR 5.000,00 Verwaltungshonorar pro Kunden wäre so dann die Miete nicht das Problem.
  • Sprich, eine Hausverwaltung, die bei genannter Honorarlegung auf eine Million Euro Umsatz käme.
  • Dabei gar nicht so viel Mitarbeiter hat, sie könnte sich eine Jahreshauptmiete von EUR 15,00 mal 700 Quadratmeter leicht leisten.
  • So könnte ja durchaus für eine Jahresmiete, die sie selbst gestalten kann, ein attraktiver Büroraum geschaffen werden.
  • Ja, man könnte sie sogar als Einzelobjekt im Inneren des Leerstandes ganz ohne Provision, also, ganz ohne EUR 50.000,00 ausstellen.
  • Allerdings würde dies ja die Aktivierung der Anschaffungskosten, die derzeit nicht vorliegen, von Nöten machen.
  • Wäre demnach eine andere Verwaltung bereit, diese Aktivierung als Arbeitsplatz wahrzunehmen, könnte natürlich auch diese einziehen.
  • Unabhängig dieser Überlegungen müsste aber auch dieses Vorhaben bei Finanz angemeldet erscheinen.
  • Erwähne, ja, weiters, also, erwähne abseits dieser größtenteils abseits jedes Sachverstandes geführten Unterhaltungen, ja, ahm, wie weiters.
  • Kostenvoranschläge, Machbarkeitsstudien und Verwaltungshonorare, die natürlich von der Hausgemeinschaft zu leisten wären.
  • Sie demnach auch durch die Inanspruchnahme von Geld bei Bank zu melden, da dann ja unmittelbar auf Steuern und Abgaben wirkend.
  • Hausverwaltungen, die so dann wiederum Kosten für die Eigentümer ausweisen, um dies so berichtigen, sie eben nur diese.
  • Eine Beobachtung der Kosten für Steuerverrechnung, sie daher höchstens als Kostenposition in einem Nichtbestandskonto zu erfassen.
  • Wie man eben auch zeigte.
  • Führt zurück zur Fantasie oder Phantasie, dass ein neuer Mieter Frau Barbara Hofer (Vermittlungs)Provision zu leisten hätte.
  • Also, lässt in der nicht erfolgreichen, ja, möglicherweise sogar blockierten Vermittlung in tiefe Abgründe, ahm, dieser Verwaltung, ja, blicken.
  • Sprich, selbst Frau Barbara Hofer gesagt habend, dass es nicht zwingend so sein muss, so man anderer Lösung findet.
  • Also, blicke in die Eigentümerabrechnung, die mich, den einen Nichterben, als so reichen Fruchtnießer erkennen lassen sollte.
  • Aha.
  • Also ist kein Mieter dazu verpflichtet, die Rechnungen der Wien Energie selbst zu bezahlen.
  • Soso, da an sich an die Hausverwaltung auf Kosten der Hausgemeinschaft zu überreichen gedachte.
  • Ja, nicht nur gedachte, sondern die Hausverwaltung dies auch noch auf Kosten der Hausgemeinschaft so verbuchte.
  • Es verwundert, dass die Hofer Immobilientreuhand GmbH auch solche Dinge so handhabt.
  • Beachtet sei demnach, ja, eine Herausnahme von solchen Rechnungen, aha, aja.
  • Sie, so die Herausnahme, sie würde in diesem Fall natürlich unmittelbar auf Eigentümerkonten wirken.
  • Indirekt wirkt es auch auf Steuerkonten, wie die Einführung nach Aufklärung zu Verbuchung zeigte.
  • Indirekt deshalb, da ja direkt die Versteuerung eben diese Frage der Kosten für den Leerstand aufwarf.
  • Daher zeigte ich, so der nicht für den Leerstand zu zahlen Habende, ja, folgenden Link, den ich nicht unmittelbar erstellen konnte, vor.
  • Bereite mir kurz ein Mittagessen, bezahlen tut mich hierfür keiner, Moment, gleich geht es weiter.
  • Verweise also nach Mittagessen, hier leider noch nicht von anderer Stelle serviert, also, verweise, aha.
  • Ja, verweise (ohne Kellner) zu ... .
  • Erkläre später die Bearbeitungsgebühr, die sich andere als Geldzufuhr gönnten.
  • Gründe die nächste Bank, um zu zeigen, wie unglaublich kompetent man in diesem Fach all seine wie ihr Expertise mir erklären wollte.
  • Heisst in der Erklärung zu soeben Erklärtem, dass wiederum ich, Herr Lukas Pirko, hierzu auf der Arbeit von Hofer Immobilien aufbauen konnte.
  • Somit ist die Kooperation zwischen Eigentum und Verwaltung samt Mieter die beste Option.
  • Doch dies, ja, die Erben gar nie kapiert habend, wie man bemerkt.
  • Heisst für den Mieter in "Top 16", Herrn Thomas Mailer, dass er eben selbst erkannte, dass er nicht einmal (mehr Unter)Mieter ist.
  • Also, dass er, so die Untermieterin, ja, von dort, nicht sie, wenn auch dort, ja, Mieter, ahm, ist, wie man sieht.
  • Er, so die Untermiete aus "Wohnung 16" selbst gezeigt, nämlich mit "Top" und "Wohnung" mehrfach verwirrt habend. 
  • Wenn dies, so die Prüfung, im Vorsatz passiert, ist dies so auch für Beweis zu führen.
  • So ist er doch, ja, selbst wenn Mieter, nicht jener, der den Mietgegenstand in der Vereinbarung weitergegeben hat.
  • Denn, so der Mieter, ja, Thomas Mailer, ah, selbst, ist er ja weiterer Vermieter, nicht jedoch Untermieter.
  • Lässt somit das Geschäftsmodell der Mailers als Untermietenphänomen in ungeklärtem Leerstand für "Top 4" einfach so stehen.
  • Heisst nach weiterem Ergründen von unklaren Ausgaben, dass die Einnahmen aus der Untermiete noch immer nicht allen dienen.
  • Also, natürlich die Untermiete aus "Top 16" nur das Einkommen von Thomas Mailer bedienen.
  • Daher ist die Wirkung der Untermiete nur auf der Abgabenkontonummer von Thomas Mailer zu prüfen.
  • Zitiere als "zehn Prozent", "zwanzig Prozent" und "Hauptmiete", um die "Richtigkeit" oder "Falschheit" von "Konten" zu prüfen.
  • Auch das habe ich, Herr Lukas Pirko, mehrfach und immer wieder so in der Erklärung meines eigenen Tuns bewirkt.
  • Gehe also mit der fehlenden Erklärung zur indirekten Auswirkung der Ausgaben für Leerstand in "Top 4" über.
  • Aha. 
  • Ja, naja, ja, extrem seriös, so musste man es annehmen, jaja.
  • Man wundert sich, ja, bei diesen Mailers, muss man schon sagen.
  • Dies kann Mieter zur sofortigen Verlassung des Mietgegenstandes empfehlen, so man es so will.
  • Führt in weiterer Folge in einem Eigentum, ja, als Erbe in Anschuldigung von echten Fruchtnießer, die der Erbe nicht erklärte.
  • Erben, sie keine Übernehmenden, wie es beispielsweise zwei Eigentümer noch gar nicht erklären können.
  • Heisst für das Vorhaben, ohne Bezahlung Eigentum zu übernehmen, dass diese hier noch viel vorhaben, wie man sieht. 

In anderen Worten, da hätte man sicher auch besser die Zusammenhänge aus der Ableitung der Abgabenkontennummer 12 353 2822 erklären können.

Liebe Grüße an die Prüfung jenes Computers und Sachbearbeiters, der diese Abgabenkontonummer angeblich betreut(e).




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Ihre andere Abgabenkontonummer.

Referenzen.
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#. Hinweis: Unterscheide daher alle Erbvermögen, die aufgrund von Liegenschaften, ja, Friedhöfen innerhalb Österreichs zu betreuen waren.
#. Hinweis: Danke somit mit jenen Konten, die aus diesen Erbschaften Geld behoben, obwohl gar keines zur Verfügung stand.

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